Farnstädt, 06279, DE
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Satzung

für den gemeinnützigen Verein

Farnstädter Karnevals Gesellschaft e.V. ( FKG )

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.1.    Der Name des Vereins lautet: Farnstädter Karnevals Gesellschaft e.V. (FKG)

1.2.   Der Verein hat seinen Sitz in Farnstädt.

1.3.   Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der
Register-Nummer: VR 67004 eingetragen.

1.4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 2.1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums und Förderung der Kultur unter Einbeziehung aller Altersgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

3.1.   Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung ( §§ 51 ff., AO ) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.

3.2.   Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.4.   Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht zurückerstattet.

3.5.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Farnstädt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.6. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

4.1. Der Verein ist Mitglied in folgendem Verband:

– Karnevalslandesverband Sachsen – Anhalt

– Bund Deutscher Karnevalisten (BDK )

§ 5 Mitgliedschaft

5.1.   Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden.

5.2. Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach folgender Maßgab

a) Als außerordentliche Mitglieder gelten jugendliche Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie juristische Personen.

b) Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder, soweit sie nicht unter a) fallen.

Passive Mitglieder sind solche, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern ohne an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Ehrenmitgliedschaft wird ausdrücklich verliehen (siehe 5.7)

5.3.   Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme nach einjähriger Probezeit beschließt.  Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. 

5.4.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende der Saison möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5.5.   Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Zweck und die Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

5.6.   Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

5.7.   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einzelne Mitglieder oder Personen, die besondere Leistungen und Verdienste für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen

5.8.   Die Ehrenmitgliedschaft endet nach den Grundsätzen von 5.4. – 5.6. .

5.9.   Mitglieder werden für die Veranstaltungen eingekleidet und haben die vom Verein gestellte Bekleidung nach Saisonende oder nach dem Ausscheiden unverzüglich an den Verein zurück zu geben. Ist dies nicht der Fall, können Ersatzansprüche gegen diese Personen geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1.   Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet am Vereinsleben teilzunehmen.

6.2.   Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung des Vereins und alle beschlossenen Geschäftsordnungen einzuhalten.

6.3.   Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.

6.4.  Den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen.

6.5.  Bei der Umsetzung des Vereinszweckes aktiv mit zu arbeiten

6.6.  Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

 7.1.      Die Organe des Vereins sind:

            a ) die Mitgliederversammlung

            b ) der Vorstand

            c ) die Revisionskommission

§ 8 Mitgliederversammlung

 8.1.      Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.

8.2.      Stimmberechtigt sind alle ordentlichen aktiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

8.3.      Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung in einer Frist von 14 Tagen einberufen. Nach dem Ende der abgelaufenen Saison wird eine Jahreshauptversammlung einberufen.

8.4.      In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

8.5.      Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten, erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.6.      Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten, erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.

8.7.      eine schriftliche Stimmabgabe zu den Tagesordnungspunkten ist zulässig und muss am Tag der Beschlussfassung vorliegen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 9.1. Der Mitgliederversammlung als beschlussfassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

9.2.  Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Wählbar sind alle ordentlichen aktiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

9.3.  Der Präsident, der Stellvertreter sowie der Schatzmeister werden aus den Reihen des neu gewählten Vorstandes durch diesen gewählt.

9.4.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

9.5.   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

9.6.  Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

9.7.  Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und der Revisionskommission.

9.8. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen.

9.9.  Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Mitglieder der gewählten Revisionskommission dürfen nicht dem Vorstand angehören.

9.10.   Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:

            – zusätzliche Aufgaben des Vereins

            – Höhe der Mitgliedsbeiträge

            – Höhe der Aufnahmegebühr

            – eventuelle Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder

            – Genehmigung aller Geschäftsordnungen

            – weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand

 § 10 Vorstand

 10.1.   Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

10.2.   Funktionen der Vorstandsmitglieder:

            – der Präsident

            – der Stellvertreter

            – der Schatzmeister

            – 2 Beisitzer

10.3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

10.4.   Der Vorstand wird durch den Präsidenten geleitet und führt die Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Er erarbeitet die notwendigen Beschlüsse für die Mitgliederversammlung und der Vorstand führt diese nach erfolgtem Beschluss gemeinsam aus.

10.6.   Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

10.7.   Dem Schatzmeister obliegt die Kassen- und Kontoführung des Vereins. Er führt die Bücher entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und kontrolliert das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

10.8.   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Revisionskommission

11.1.   Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern. Sie ist das Kontrollorgan des Vereins. Sie kontrolliert:

            – die Geschäfts- und Rechnungsführung

            – die Einhaltung der Satzung

            – die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

11.2.   Die Revisionskommission führt jährlich mindestens eine Kassenkontrolle durch. Sie gibt zum Jahresabschluss einen Bericht zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und den entsprechenden Festlegungen.

11.3.   Die Revisionskommission ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Sie ist nicht befugt Weisungen zu erteilen.

11.4.   Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 § 12 Protokolle

 12.1.   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden durch einen vertretungsberechtigten Vorstand unterzeichnet.

§ 13 Vereinsfinanzierung

 13.1.   Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen:

            – Mitgliedsbeiträge

            – Veranstaltungseinnahmen

            – Spenden

            – Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern

            – Zuwendungen Dritter

13.2.   Alle finanziellen Mittel sind buchhaltungspflichtig. Alle Finanzen sind auf einem Geschäftskonto. Der Kassenbestand ist unverzüglich einzuzahlen.

13.3.   Alle Belege sind durch zwei Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes abzuzeichnen.

13.4.   Der Fond des Vereins ist unteilbar und dient seinem Fortbestand. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung finanzieller Mittel.

§ 14 Inkraftsetzung

 14.1. Diese Satzung wurde in der Mittgliederversammlung vom 28.11.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Farnstädt, 28.11.2014

§15 Datenschutzordnung des Vereins Farnstädter Karnevalsgesellschaft e.V. als Anlage zur Satzung vom 14.11.2014

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO).  Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Aufnahmeantrag bzw. Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird bei Bedarf eine separate Einwilligung eingeholt.

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

  • Vor- und Zuname
  • Geschlecht
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
  • Kommunikationsdaten, (bei minderjährigen Mitgliedern die Daten der Erziehungsberechtigten (Telefon, E-Mail))
  • Geburtsdatum
  • Gruppenzuordnung im Verein
  • Bankverbindung

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Karnevallandesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des BDK ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Verband zu melden. Die Datenweitergabe an den Verband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Verbandes.

Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten: 

  • Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
  • Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
  • Qualifikationen
  • Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
  • Mitwirkung in den Gruppierungen des Vereins

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder, Funktionsträger), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.

Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Verband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied des Karnevallandesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. und des BDK  e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an die Verbände übermitteln:

  • Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
  • Anmeldung zu Lehrgängen der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, eMail, Telefon
  • Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen der Verbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, eMail, Telefon

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse sowie die Verbandszeitschrift über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die entsprechenden Verbände von dem Widerspruch des Mitglieds.

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten ggf. am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung und/oder Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

 Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht die Aufsichtsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

Die Beschwerde kann online unter

https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/landesbeauftragter/kontakt/

eingereicht werden.

beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30.11.2018

 

Statut der FKG 28.11.2014_mit Ergänzung DSGVO